Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt: Sponsoringverträge sind keine Miet- oder Pachtverträge, sondern Verträge eigener Art. Damit unterliegen Sponsoringleistungen nicht der Hinzurechnung zur Gewerbesteuer. Die Aufwendungen eines Unternehmens zum Beispiel für Banden- und Trikotwerbung sowie für die Nutzung des Vereinslogos sind nicht trennbar und deshalb nicht hinzuzurechnen.
Darauf weist die Nürnberger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Hußmann hin, denn das Urteil ist für Unternehmen und Vereine von großer Bedeutung. Falls Sie einen fehlerhaften Bescheid vom Finanzamt erhalten haben, können Sie Einspruch dagegen einlegen.
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