Bis zum 31.07.2022 muss die sog. „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt werden. Die EU-Richtlinie und das hierzu mittlerweile am 23.06.2022 beschlossene nationale Umsetzungsgesetz haben den Zweck, die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer vorhersehbarer und transparenter zu machen. Die maßgeblichen Änderungen betreffen vor allem das sogenannte Nachweisgesetz, das die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses (sog. Nachweispflichten) festlegt. Für viele Arbeitgeber löst dies kurzfristige Handlungspflichten bei der Gestaltung ihrer Arbeitsverträge oder die Pflicht zur Information der Arbeitnehmer aus. Bei Nichtbeachtung droht ab dem 01.08.2022 sogar ein Bußgeld.
Was ist neu?
Das Gesetz führt zu Änderungen in einer Mehrzahl von Gesetzen. Betroffen sind unter anderem das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Schwerpunkt der Neuerungen liegt jedoch auf der Begründung zusätzlicher Nachweispflichten nach den Vorschriften des Nachweisgesetzes (NachwG).
Zusätzliche Informationspflichten des Arbeitgebers nach § 2 NachwG:
Zusätzlich zu den bereits derzeit bestehenden Pflichten gemäß § 2 NachwG wird der Katalog, über den Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer informieren müssen, um folgende Aspekte erweitert:
- das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen (als Alternative zur Angabe der Dauer der Befristung);
- die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart;
- die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
- die Vergütung von Überstunden;
- die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird;
- die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist;
- sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
- Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wir;
- das bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
- ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen;
- detaillierte Unterrichtungspflichten bei Auslandsaufenthalten, bei denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland erbringt, sowie in Entsendungsfällen.